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22.10.2009 

MarkenUrteile

Bundespatentgericht verwechselt "asonor" mit "Adocor" im Arzneimittelbereich

Gegen die eingetragene Wortmarke DE 304 73 038 "asonor" hat die IR-Wortmarke 185 393 A "Adocor" Widerspruch erhoben. Die Markenstellen des DPMA haben in zwei Beschlüssen unter Berücksichtigung der Warenähnlichkeit in der Arzneimittelklasse sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichnungen festgestellt und die jüngere Marke gelöscht.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren (angegriffenen) Marke zurück gewiesen.
In seiner Begründung führt das Bundespatentgericht aus
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit sei der Gesamteindruck der Vergleichsmarken,"wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ( BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC).
Davon ausgehend sind nach Auffassung des Senats beide Marken jedenfalls im klanglichen Gesamteindruck so stark angenähert, dass eine hinreichend sichere Unterscheidung trotz der zuvor gerade in Bezug auf eine klangliche Verwechslungsgefahr gegebenen kollisionsmindernden Umstände nicht gewährleistet ist".
 
Der Senat stellt bei seinen Überlegungen die Übereinstimmung der beiden Marken in Bezug auf Silbenzahl, Sprech- und Betonungsrhythmus, in der Vokalfolge sowie den Anfangs- und Endbuchstaben in den Vordergrund. Er bewertet die "konsonantischen Unterschiede im Wortinnern beider Markenwörter zu gering", als dass sie den sonstigen Übereinstimmungen entscheidend gegenwirken könnten.
Man kann sich dieser Ansicht anschließen; es wäre aber sicher nicht abwegig zu argumentieren, dass im jeweiligen Wortinneren ein gravierender Unterschied zwischen den Konsonanten "s" und "d", also einem überdeutlich hörbaren Zischlaut und dem kaum hörbaren d festzustellen ist, der den "weitgehenden Gleichklang" der Markenwörter soweit ausschließt, dass sie auch noch in der nachträglichen Erinnerung sich deutlich unterscheiden. Es ist halt wie im Strafraum: wennŽs der Schiedsrichter nicht merkt, gibts keinen Elfer.
 
25 W (pat) 1/09                27.08.2009

Verfasst von Rechtsanwalt Hans Jürgen Klier, Leitender Regierungsdirektor a.D. (Deutsches Patent- und Markenamt), Mitglied der Kanzlei IhrAnwalt24AG (www.anwalt.ag), auf Markenrecht und Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei.

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