22.03.2010
MarkenUrteile
Erstes EuG-Urteil zur Kollision von Designs
Europäisches Gericht Erster Instanz stärkt mit "Pogs-Urteil" den Schutz von Geschmacksmustern / Pepsico-Design muss gelöscht werden
Luxemburg/München, 18.03.2010: Die Eintragung eines Geschmacksmusters sogenannter „Pogs“ der Firma Pepsico durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien, muss gelöscht werden. Das Design der mit Bildern bedruckbaren Spielscheiben, die als Werbeartikel eingesetzt werden, kollidiert mit einem schon zuvor durch ein spanisches Unternehmen eingetragenen Geschmacksmuster. Dies hat das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) in einem heute verkündeten Urteil entschieden (Az.: T-9/07). Es ist die erste Entscheidung des EuG zum im Jahre 2003 eingeführten sogenannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das EU-weiten Designschutz verleiht.
„Eine Geschmacksmustereintragung kann gelöscht werden, wenn es ein älteres geschütztes Design gibt, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt“, erklärt Oliver Rauscher, Rechtsanwalt der auf IP-Recht spezialisierten Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte in München. „Wann der Gesamteindruck ‚anders’ ist, hängt meist von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese erste Entscheidung des EuG lässt aber erkennen, dass der Designschutz weiter gestärkt werden soll“, so Rauscher.
Im konkreten Fall geht es um sogenannte „Pogs“, kleine Spielscheiben, die mit Bildern bedruckt werden können und häufig als Werbemittel eingesetzt werden. Pepsico ließ sich 2003 ein EU-Geschmacksmuster für die Gestaltung der Rohlinge eintragen. Ein spanisches Unternehmen hatte aber nur wenige Wochen zuvor ein ähnliches Design angemeldet. Es verlangte nun vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM), die Eintragung des Pepsico-Designs wieder zu löschen, weil dessen Gesamteindruck mit demjenigen des eigenen Designs übereinstimme.
Während das HABM in beiden Amtsinstanzen wegen der Unterschiede zwischen den Designs zugunsten von Pepsico zu dem Ergebnis kam, dass der Gesamteindruck trotz gewisser Ähnlichkeiten verschieden sei, urteilte das EuG nun anders: Die Ähnlichkeiten seien so ausgeprägt, dass gerade kein abweichender Gesamteindruck hervorgerufen werde. Für Rauscher lässt diese erste EuG-Entscheidung eine vorsichtige Tendenz erkennen, dass das Gericht vergleichsweise deutliche Abweichungen gegenüber älteren Designs verlangt, damit ein „anderer Gesamteindruck“ erzeugt wird. „Im Grunde handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung“, so Rauscher. „Wenn man aber berücksichtigt, dass sich für die Gestaltung so einfacher Waren wie Pog-Rohlingen nicht viele Möglichkeiten anbieten, wird man sagen können, dass das EuG den Designschutz stärkt.“
Ob die Entscheidung Auswirkungen auf die Praxis der Zivilgerichte haben wird, die sich mit Designverletzungsklagen befassen, bleibt abzuwarten. „Die nationalen Gerichte sind nicht an die Rechtsprechung des EuG gebunden“, so Rauscher. Zudem könne Pepsico vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch überprüfen lassen, ob das EuG bei seiner Entscheidungsfindung die Rechtsvorschriften korrekt angewendet hat.
Verfasst von Oliver Rauscher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | KLAKA Rechtsanwälte.
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